Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsverordnung
VO WbG§ 9 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/9#abs-1 (1) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium führt die Geschäftsstelle des Landesweiterbildungsbeirats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/9#abs-2 (2) Der Landesweiterbildungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums bedarf.