Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsverordnung

VO WbG

§ 9 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/9#abs-1 (1) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium führt die Geschäftsstelle des Landesweiterbildungsbeirats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/9#abs-2 (2) Der Landesweiterbildungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 8 § 10