Gesetze / Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
VKVV§ 1 Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer
Stand: 10.06.2019
Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 22 Abs. 8 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 76 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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