Gesetze / Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
VKFV§ 11 Leistungen Dritter
Stand: 10.06.2019
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- VG Berlin, 21.10.2019 – 5 K 97.17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungen Dritter sind
1.
die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.