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VHMPG NRW

§ 7 Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/7#abs-1 (1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften sind einschließlich der Beurteilungsgründe gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Beurteilungsgründe sind in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/7#abs-2 (2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind entgegenzunehmen.

§ 6 § 8