Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz
VHMPG NRW§ 6 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/6#abs-1 (1) Entwürfe, mit denen Vorschriften im Sinne des § 3 eingeführt oder geändert werden sollen, sind von der für das jeweilige Berufsrecht federführenden Stelle zur Information der Öffentlichkeit in das Internet einzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/6#abs-2 (2) Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/6#abs-3 (3) Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.