Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz

VHMPG NRW

§ 8 Verhältnismäßigkeitsprüfung bei abgeleiteter Befugnis zur Rechtsetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/8#abs-1 (1) Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen, haben der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich das Ergebnis ihrer Prüfung nach den §§ 3 und 4 zuzuleiten. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der §§ 3 und 4 eingehalten wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/8#abs-2 (2) Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei Änderung der Umstände nach dem Erlass einer Vorschrift zu prüfen, ob diese anzupassen ist. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/8#abs-3 (3) Auf Entwürfe von neuen oder Änderungen bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, findet § 6 entsprechend Anwendung.

§ 7 § 9