Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021
Stand: 07.06.2021
§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 140 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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