Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz VGG § 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums Stand: 10.06.2019 Bund Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.