Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/137#abs-1 (1) Die §§ 57 und 58 über die Rechnungslegung und den jährlichen Transparenzbericht sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/137#abs-2 (2) Für die Rechnungslegung und Prüfung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 enden, ist § 9 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 136 § 138