Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/135#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten spätestens am 1. Dezember 2016 über die Rechte, die ihnen nach den §§ 9 bis 12 zustehen, einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/135#abs-2 (2) Die §§ 47 und 54 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.