Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 22 Aufsichtsgremium
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 11.05.1955 – 1 BvO 1/54Frage der Fortgeltung des § 50 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 als BundesrechtZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/22#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung derjenigen Personen betraut ist, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind (Aufsichtsgremium).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/22#abs-2 (2) In dem Aufsichtsgremium müssen die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen vertreten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/22#abs-3 (3) Das Aufsichtsgremium hat mindestens folgende Befugnisse und Aufgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/22#abs-4 (4) Das Aufsichtsgremium tritt regelmäßig zusammen und berichtet der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/22#abs-5 (5) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums geben mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitgliederhauptversammlung eine Erklärung nach § 21 Absatz 3 ab. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.