Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an die Vorgaben dieses Gesetzes an.