Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz VGG § 133 Anzeigefrist Stand: 10.06.2019 Bund Ist eine Organisation gemäß den §§ 82, 90 oder 91 verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Dezember 2016 an.