Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 132 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/132#abs-1 (1) Verwertungsgesellschaften, denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Erlaubnis nach dem ersten Abschnitt des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung erteilt ist, gilt die Erlaubnis nach § 77 als erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/132#abs-2 (2) Organisationen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahrnehmen und die nach § 77 erstmalig einer Erlaubnis bedürfen, sind berechtigt, ihre Wahrnehmungstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis fortzusetzen, wenn sie