Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 117 Kosten des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/117#abs-1 (1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle erhebt die Aufsichtsbehörde Gebühren und Auslagen (Kosten).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/117#abs-2 (2) Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Ihre Höhe bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert wird von der Schiedsstelle festgesetzt. Er bemisst sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren nach der Zivilprozessordnung vor den ordentlichen Gerichten gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/117#abs-3 (3) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, 3 und Absatz 2 sowie nach § 94 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 erhoben. Wird das Verfahren anders als durch einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beendet, ermäßigt sich die Gebühr auf einen Gebührensatz von 1,0. Dasselbe gilt, wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle annehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/117#abs-4 (4) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und § 93 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/117#abs-5 (5) Auslagen werden in entsprechender Anwendung der Nummern 9000 bis 9009 und 9013 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben.

§ 116 § 118