Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 118 Fälligkeit und Vorschuss

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/118#abs-1 (1) Die Gebühr wird mit der Beendigung des Verfahrens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/118#abs-2 (2) Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags soll von der Zahlung eines Vorschusses durch den Antragsteller in Höhe eines Drittels der Gebühr abhängig gemacht werden.

§ 117 § 119