Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/114#abs-1 (1) Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/114#abs-2 (2) Sie stellt das den Anforderungen entsprechende Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in geeigneter Form. § 105 ist nicht anzuwenden.

§ 113 § 115