Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 104 Aufklärung des Sachverhalts

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/104#abs-1 (1) Die Schiedsstelle kann erforderliche Beweise in geeigneter Form erheben. Sie ist an Beweisanträge nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/104#abs-2 (2) Sie kann die Ladung von Zeugen und den Beweis durch Sachverständige von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/104#abs-3 (3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ermittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/104#abs-4 (4) Die §§ 1050 und 1062 Absatz 4 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 103 § 105