Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/102#abs-1 (1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/102#abs-2 (2) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben werden. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/102#abs-3 (3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligte dies beantragen.