Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 9 Gerichtlicher Vergleich

Stand: 13.10.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/9#abs-1 (1) Zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich auch mit Wirkung für die im Verbandsklageregister angemeldeten Verbraucher schließen. Der gerichtliche Vergleich kann nicht vor Ablauf des in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/9#abs-2 (2) Der Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht genehmigt den Vergleich durch Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. Andernfalls lehnt das Gericht die Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.

§ 8 § 10