Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag

Stand: 13.10.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/19#abs-1 (1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/19#abs-2 (2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 § 20