Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 20 Kosten des Umsetzungsverfahrens

Stand: 13.10.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/20#abs-1 (1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet, und
2.
die Vergütung des Sachwalters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/20#abs-2 (2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.

§ 19 § 21