Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

VBVG

§ 13 Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/13#abs-1 (1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung bewilligt werden. Für ihre Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen Vorschuss und in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/13#abs-2 (2) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/13#abs-3 (3) Ist die Betreuungsbehörde nach § 1818 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, steht ihr keine Vergütung zu. Für die Aufwendungen der Betreuungsbehörde gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/13#abs-4 (4) § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ansprüche der Betreuungsbehörde nicht anzuwenden.

§ 12 § 14