Gesetze / Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung
VBD§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 VBD →
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