Gesetze / Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung
VBD§ 3 Formen der Zugänglichmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 VBD →
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- SG Hamburg, 30.06.2023 – S 39 AS 517/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBD/3#abs-1 (1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBD/3#abs-2 (2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBD/3#abs-3 (3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung maßgebend.