Gesetze / Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung
VBD§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- SG Hamburg, 30.06.2023 – S 39 AS 517/23Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBD/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt für alle blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBD/1#abs-2 (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.