Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

VAPgA

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung sowie die archivarische Staatsprüfung. Wird die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/6#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 12 Absatz 3 und 4) und bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 28 Absatz 1) verlängert werden. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich - mit Ausnahme des Erholungsurlaubs - kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes soll fünf Jahre nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/6#abs-3 (3) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu acht Monaten auf die fachpraktischen Studienzeiten angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/6#abs-4 (4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das zuständige Ausbildungsarchiv.

§ 5 § 7