Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst
VAPgA§ 12 Fachwissenschaftliche Studienzeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/12#abs-1 (1) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten gliedern sich in folgende Abschnitte:
1. Verwaltungswissenschaft (4 Monate),
2. Geschichtswissenschaften (4 Monate) und
3. Archivwissenschaft (14 Monate).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/12#abs-2 (2) Der Abschnitt Verwaltungswissenschaft wird an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen abgeleistet und vermittelt Grundkenntnisse in verwaltungswissenschaftlichen Fächern, insbesondere im allgemeinen Verwaltungsrecht, Staatsrecht, Öffentliche Finanzen und Betriebswirtschaftslehre sowie Arbeitsmethodik. Die Ausbildung richtet sich nach den Studienvorschriften der Fachhochschule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/12#abs-3 (3) Die Abschnitte Geschichtswissenschaften und Archivwissenschaft werden an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft abgeleistet und vermitteln Kenntnisse auf den Gebieten Archivwissenschaften, Geschichtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften und Historische Hilfswissenschaften. Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft. Die Ausbildung endet mit einer fachwissenschaftlichen Zwischenprüfung. Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/12#abs-4 (4) Nach Abschluss der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft setzen die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter den Vorbereitungsdienst auch dann fort, wenn die Zwischenprüfung erstmalig nicht bestanden wurde. In diesem Falle wird ihr oder ihm während der nachfolgenden fachpraktischen Studienzeiten Gelegenheit gegeben, die Zwischenprüfung zu wiederholen.