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# § 6 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Dauer des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung sowie die archivarische Staatsprüfung. Wird die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 12 Absatz 3 und 4) und bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 28 Absatz 1) verlängert werden. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich - mit Ausnahme des Erholungsurlaubs - kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu acht Monaten auf die fachpraktischen Studienzeiten angerechnet werden.

(4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das zuständige Ausbildungsarchiv.

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Zitiervorschlag: § 6 VAPgA (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/6

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