Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst
VAPgA§ 5 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin oder zum Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter.