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VAPgA§ 28 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/28#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag einmal wiederholen. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden kann, schlägt der Prüfungsausschuss vor; sie soll mindestens sechs Monate betragen und darf ein Jahr nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/28#abs-2 (2) Die Prüfung ist im Allgemeinen vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung einzelner Teile der Prüfung erlassen, sofern sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.