Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

VAPgA

§ 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Beamtenverhältnis der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und des Staats- oder Landesarchivinspektoranwärters endet

1. bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder

2. bei endgültigem Nichtbestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 27).

Teil 3

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 § 30