Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst
VAPgA§ 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand: 26.08.2026
Das Beamtenverhältnis der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und des Staats- oder Landesarchivinspektoranwärters endet
1. bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder
2. bei endgültigem Nichtbestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 27).
Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen