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§ 28 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag einmal wiederholen. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden kann, schlägt der Prüfungsausschuss vor; sie soll mindestens sechs Monate betragen und darf ein Jahr nicht übersteigen.

(2) Die Prüfung ist im Allgemeinen vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung einzelner Teile der Prüfung erlassen, sofern sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.