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VAPgA

§ 27 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Prüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber durch den Prüfungsausschuss eine schriftliche Mitteilung nach Anlage 7. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist in die Personalakten aufzunehmen.

§ 26 § 28