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VAPgA

§ 13 Leistungsnachweise und Studiennoten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/13#abs-1 (1) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter haben über die Ausbildung in Verwaltungswissenschaft an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zwei Leistungsnachweise zu erbringen. Die Leistungen müssen mit einer der in § 20 festgelegten Noten bewertet werden. Die Bescheinigungen nach Anlage 2 sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/13#abs-2 (2) Für Geschichtswissenschaften und Archivwissenschaft gilt, soweit die Studienordnung der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft nichts anderes bestimmt, das Ergebnis der Zwischenprüfung gemäß § 12 Absatz 3 als Leistungsnachweis.

§ 12 § 14