Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst
VAPgA§ 13 Leistungsnachweise und Studiennoten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/13#abs-1 (1) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter haben über die Ausbildung in Verwaltungswissenschaft an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zwei Leistungsnachweise zu erbringen. Die Leistungen müssen mit einer der in § 20 festgelegten Noten bewertet werden. Die Bescheinigungen nach Anlage 2 sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/13#abs-2 (2) Für Geschichtswissenschaften und Archivwissenschaft gilt, soweit die Studienordnung der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft nichts anderes bestimmt, das Ergebnis der Zwischenprüfung gemäß § 12 Absatz 3 als Leistungsnachweis.