Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst
VAPgA§ 20 Noten
Stand: 26.08.2026
Die Leistungen in den einzelnen Studienzeiten und in der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 1 Punkt;
gut
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 2 Punkte;
befriedigend
= eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 3 Punkte;
ausreichend
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 4 Punkte;
mangelhaft
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 5 Punkte;
ungenügend
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
= 6 Punkte.