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VAPgA

§ 14 Fachpraktische Studienzeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/14#abs-1 (1) Die fachpraktischen Studienzeiten gliedern sich in das Praktikum I (6 Monate), das Praktikum II (3 Monate) und das Praktikum III (5 Monate).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/14#abs-2 (2) Die Praktika I und III werden im zuständigen Ausbildungsarchiv abgeleistet. Die Zuweisung zu einem anderen Ausbildungsarchiv (§ 3 Absatz 3) ist im Einvernehmen zulässig. Während des Praktikums II (Informatorium) weist das zuständige Ausbildungsarchiv die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter anderen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten archivischen Einrichtungen zur Ausbildung zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/14#abs-3 (3) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter erhalten zu Beginn des Vorbereitungsdienstes einen Aus-bildungsplan über die fachpraktischen Studienzeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/14#abs-4 (4) Inhalt der Ausbildung ist die Heranführung an die Arbeitsweise im Archiv und die Aufgaben des gehobenen Archivdienstes. Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter sind anhand praktischer Fälle in archivische Arbeitsmethoden und -techniken einzuführen. Sie oder er soll über die zu beachtenden Bestimmungen und fachlichen Regeln unterrichtet, zu Dienstbesprechungen zugezogen und in die Verhandlungsführung eingewiesen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/14#abs-5 (5) In den der Zuweisung an die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vorangehenden fachpraktischen Studienzeiten sollen der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und dem Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter die für die fachwissenschaftliche Ausbildung an der Archivschule notwendigen praktischen und fachwissenschaftlichen Grundkenntnisse vermittelt werden. Die fachpraktischen Studienzeiten nach dem Besuch der Archivschule sollen der Vertiefung der Kenntnisse und der Einarbeitung in die besonderen Gegebenheiten des Archivwesens im Lande Nordrhein-Westfalen dienen.

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