Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung
VAPVet§ 24 Niederschrift und Einsichtnahme, Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/24#abs-1 (1) Über den Prüfungsverlauf ist für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/24#abs-2 (2) Die oder der Auszubildende kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/24#abs-3 (3) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitz.