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VAPVet

§ 25 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/25#abs-1 (1) Hat die oder der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/25#abs-2 (2) Die Auszubildenden werden nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie nicht bestanden haben. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/25#abs-3 (3) Über die Verlängerung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes sowie über die Art und Gestaltung der weiteren Ausbildung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt. § 14 gilt entsprechend.

§ 24 § 26