Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung
VAPVet§ 23 Gesamtergebnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/23#abs-1 (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung als Abschlussnote fest. Der Vorsitz gibt die Abschlussnote der oder dem Auszubildenden mit den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/23#abs-2 (2) Bei der Feststellung werden
1. die Leistungen der Aufsichtsarbeiten mit je 20 Prozent,
2. die Leistungen der mündlichen Prüfung mit 60 Prozent
berücksichtigt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Punktzahl für die Abschlussnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks, der während des gesamten Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen den Leistungsstand besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/23#abs-3 (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Abschlussnote die Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ festgestellt worden ist.