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§ 24 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift und Einsichtnahme, Prüfungszeugnis

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Die oder der Auszubildende kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

(3) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch den Vorsitz.