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# § 23 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Gesamtergebnis

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung als Abschlussnote fest. Der Vorsitz gibt die Abschlussnote der oder dem Auszubildenden mit den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

1. die Leistungen der Aufsichtsarbeiten mit je 20 Prozent,

2. die Leistungen der mündlichen Prüfung mit 60 Prozent

berücksichtigt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Punktzahl für die Abschlussnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks, der während des gesamten Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen den Leistungsstand besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Abschlussnote die Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ festgestellt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 23 VAPVet (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/23

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