(1) Im Rahmen der Ausbildung ist von der oder dem Auszubildenden eine Hausarbeit anzufertigen.
(2) Die Ausbildungsleitung bestimmt die Themen der Hausarbeit, legt den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas sowie den Abgabetermin fest. Die oder der Auszubildende übermittelt die Hausarbeit fristgerecht an die Ausbildungsleitung.
Die Anfertigung der Hausarbeit soll zum Ende des ersten Ausbildungsjahres erfolgen.
(3) Die Anforderungen an die Hausarbeit ergeben sich aus der Anlage 4. Die Bewertung der Hausarbeit erfolgt gemäß § 22.