Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 11 Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/11#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter den im Ausbildungsplan bestimmten Behörden (im Folgenden Ausbildungsstellen) im Einvernehmen mit diesen zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/11#abs-2 (2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterin oder des Anwärters ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle. Die Befugnis der Ausbildungsbehörde, dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Das gilt in den Fällen des § 5 Absatz 3 für Entscheidungen, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen.

§ 10 § 12