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§ 11 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsstellen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter den im Ausbildungsplan bestimmten Behörden (im Folgenden Ausbildungsstellen) im Einvernehmen mit diesen zu.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterin oder des Anwärters ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle. Die Befugnis der Ausbildungsbehörde, dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Das gilt in den Fällen des § 5 Absatz 3 für Entscheidungen, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen.