Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 12 Gestaltung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/12#abs-1 (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die durch die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse der Anwärterinnen und der Anwärter in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben fachpraktisch ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/12#abs-2 (2) Durch die Ausbildung sollen die Anwärterinnen und die Anwärter in die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung eingeführt werden und unter den Anforderungen der Praxis den Vollzug technischer Aufgaben der vermessungstechnischen Laufbahn kennenlernen. Dazu sind sie über die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu unterweisen und in ihrer Anwendung zu schulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/12#abs-3 (3) Der Unterricht im Einführungs-, Fach- und Abschlusslehrgang wird im Einzelnen nach den in Anlage 2 aufgestellten Lehrplänen durchgeführt. Im Abschlusslehrgang sollen die während der übrigen Ausbildungsabschnitte erworbenen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vertieft und planmäßig ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/12#abs-4 (4) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet werden. Die Anwärterin oder der Anwärter hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie oder er ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Bezirksregierung zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Anwärterinnen und Anwärter und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Anwärterin oder den Anwärter vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und sie oder ihn anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.

§ 11 § 13