Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 10 Musterausbildungsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ausbildung erfolgt nach dem dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Musterausbildungsplan. Wesentliche Abweichungen davon sind mit dem für Vermessung zuständigen Ministerium abzustimmen. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Die Lehrgänge werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden an einem von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Studieninstitut für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der Einführungslehrgang soll am Anfang, der Fachlehrgang in der Mitte und der Abschlusslehrgang am Ende des Vorbereitungsdienstes liegen.

§ 9 § 11