Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor

VAPPol II Bachelor

§ 9 Entlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die

1. geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind oder

2. Beendigung des Studiums innerhalb der Höchstausbildungszeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 für sie nicht mehr möglich ist.

Teil 4

Prüfungsangelegenheiten

§ 8 § 10