Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor
VAPPol II Bachelor§ 9 Entlassung
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die
1. geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind oder
2. Beendigung des Studiums innerhalb der Höchstausbildungszeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 für sie nicht mehr möglich ist.
Teil 4
Prüfungsangelegenheiten