Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor

VAPPol II Bachelor

§ 10 Bachelorprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/10#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung besteht aus:

1. Studienleistungen während des Studiums,

2. dienstlichen Bewertungen, die anstelle einer oder neben eine Studienleistung treten und

3. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/10#abs-2 (2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/10#abs-3 (3) Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:

1. Abschlussnoten der Module während des Studiums mit 80 Prozent und

2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium mit 20 Prozent.

§ 9 § 11