Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor
VAPPol II Bachelor§ 10 Bachelorprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/10#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung besteht aus:
1. Studienleistungen während des Studiums,
2. dienstlichen Bewertungen, die anstelle einer oder neben eine Studienleistung treten und
3. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/10#abs-2 (2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/10#abs-3 (3) Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:
1. Abschlussnoten der Module während des Studiums mit 80 Prozent und
2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium mit 20 Prozent.