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§ 9 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Entlassung

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die

1. geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind oder

2. Beendigung des Studiums innerhalb der Höchstausbildungszeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 für sie nicht mehr möglich ist.

Teil 4

Prüfungsangelegenheiten